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Masernschutz

Beschreibung

Masern sind eine hoch ansteckende Infektionskrankheit und können zu schwerwiegenden Folgeerkrankungen führen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) verabschiedet. Das Gesetz trat am 01.03.2020 in Kraft.

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkomission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Weiterhin erfasst das Gesetz Personen, die sich teilweise nicht selbst vor Masern schützen können, z.B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Dieser Personenkreis ist darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.