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Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Bürgerinnen und Bürger aus den Städten Bad Oeynhausen, Minden und Porta Westfalica beantragen die Leisungen nach dem UVG bitte in den jeweiligen Jugendämtern.

UVG der Stadt Bad Oeynhausen

UVG der Stadt Minden

UVG der Stadt Porta Westfalica 

Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

  • Antragsformular
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
  • Wenn vorhanden: Unterhaltstitel

Nach der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ab dem 1. Juli 2017 wurde die Begrenzung der Bezugsdauer von vorher 72 Monaten abgeschafft

Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat ein Kind, das

  • noch nicht 18 Jahre alt ist
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der nachfolgend angegebenen Zahlbeträge erhält
  • einen Elternteil durch Tod verloren hat und keine Waisenbezüge in den entsprechender Höhe erhält

Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind).

Über das 12. Lebensjahr hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes nur dann, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann.
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600,00 Euro brutto verfügt.

Höhe der Unterhaltsleistung

Ab dem 01. Januar 2024 beträgt der Mindesunterhalt für Kinder von null bis fünf Jahren 480,00 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 551,00 Euro und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 645,00 Euro.

Hiervon wird das Erstkindergeld von 250,00 Euro in Abzug gebracht.

Somit ergeben sich folgende Unterhaltsleistungen:

Kinder von null bis fünf Jahren 230,00 Euro

Kinder von sechs bis elf Jahren 301,00 Euro

Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 395,00 Euro

Zuständige Einrichtungen